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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 9/22 (BFH) |
§§: | AO § 171 Abs. 3, AO § 164, AO § 125, EStG § 15 b Abs. 4 |
Schlagwörter | Personengesellschaft, Steuerstundungsmodell, Steuererklärung, Vorbehalt der Nachprüfung, Hemmung der Verjährung, Änderungsbescheid, Nichtigkeit |
Rechtsfrage: | Handelt es sich bei der Abgabe einer Steuererklärung nach einer Schätzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung um einen Änderungsantrag im Sinne des § 171 Abs. 3 AO? Ist ein erneut ergangener Bescheid für denselben Gegenstand und denselben Zeitraum grundsätzlich nichtig, wenn er nicht als Änderungsbescheid gekennzeichnet ist oder das Verhältnis zum zunächst -hier unter einer anderen Steuernummer- ergangenen Bescheid offen lässt? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 23.02.2021 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 3480/18 F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 05 15 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 07.08.2024 |
Erledigungs-Az: | IV R 9/22 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 24 17 51 |