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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 33/20 (BFH)
§§: GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 2, GrEStG § 6 a
Schlagwörter Grunderwerbsteuer, Umstrukturierung, Beteiligung, Muttergesellschaft
Rechtsfrage: Besteuerung nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG: Ist für die grunderwerbsteuerliche Zurechnung von Grundstücken zum Vermögen einer Gesellschaft, deren Anteile übertragen werden sollen, sodass der Tatbestand des § 1 Abs. 3 GrEStG erfüllt wird, die eigene Verwirklichung eines grunderwerbsteuerlichen Vorgangs i.S.d. § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 3 a GrEStG erforderlich, oder reicht die un/mittelbare Beteiligung an der grundbesitzenden Gesellschaft zur Tatbestandsverwirklichung aus? - Ist eine Umstrukturierung nach ausländischem Recht auf das deutsche Umwandlungssteuergesetz übertragbar, auch wenn dieses den ausländischen Umwandlungsvorgang nicht explizit regelt und kann dadurch der grunderwerbsteuerliche Vorgang des § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG verwirklicht werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 30.09.2020
Vorinstanz/AZ: 5 K 2390/17
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 19 38
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 14.12.2022
Erledigungs-Az: II R 33/20 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 05 15