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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 32/22 (BFH) |
§§: | GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. a, HGB § 254, EStG § 5 Abs. 1 a Satz 2 |
Schlagwörter | Zinsen, Hinzurechnung, Gewerbesteuer, Versicherung, Entgelt, Schulden, Verbindlichkeit |
Rechtsfrage: | 1. Handelt es sich bei Zinsen auf Depotverbindlichkeiten um Entgelte auf Schulden i.S. des § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG? - 2. Sind bei Rückversicherungsunternehmen - anders als bei Erstversicherungsunternehmen - Zinsen auf Depotverbindlichkeiten gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG hinzuzurechnen? - 3. Sind bei Depotzinsen und Depoterträgen aus dem Retrozessionsgeschäft, soweit sie in einem dokumentierten wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, zumindest Zinsaufwand und Zinsertrag zu verrechnen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 25.07.2022 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 361/21 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 22 21 04 |