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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 1/19 (BFH)
§§: UStG § 4 Nr. 16 Buchst. l, RL 2006/112/EG (MwStSystRL) Art. 132 Abs.1 Buchst g
Schlagwörter Steuerfreier Umsatz, Flüchtling, Unterkunft, Unionsrecht, Gleichheitsgrundsatz, Gleichbehandlung
Rechtsfrage: 1. Besteht eine Umsatzsteuerpflicht für erbrachte Leistungen durch den Betrieb von Einrichtungen zur Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen? - 2. Steht Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL einer Regelung entgegen, wonach nur eng mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege von körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftigen Personen zusammenhängende Leistungen von der Steuer befreit sind, nicht aber die eng mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege wirtschaftlich hilfsbedürftiger Personen wie Flüchtlingen oder Obdachlosen zusammenhängende Leistungen? - 3. Gebietet es der Gleichheitsgrundsatz nach Art. 20 EUGrdRCh, die Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL auch auf solche Tätigkeiten anzuwenden, die von einem gewerblichen Unternehmen erbracht werden und darin liegen, Flüchtlingen Unterkunft und Verpflegung zu gewähren? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 09.11.2018
Vorinstanz/AZ: 1 K 3578/15 U
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 07 55
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 24.03.2021
Erledigungs-Az: V R 1/19
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 13 76