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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-377/10 (EuGH)
§§: AEUV Art. 110 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Umweltsteuer, Rumänien, Kraftfahrzeug, Diskriminierung, Gebrauchtfahrzeug
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 110 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat die Einführung einer Steuer mit den Merkmalen der durch die OUG Nr. 50/2008 in der durch die OUG Nr. 218/2008 geänderten Fassung eingeführten Umweltsteuer verbietet, weil von dieser Steuer Kraftfahrzeuge M1 der Schadstoffklasse Euro 4 mit einem Hubraum von weniger als 2.000 cm3 und alle Kraftfahrzeuge N1 der Schadstoffklasse Euro 4, die erstmals im Zeitraum 15.12.2008 bis 31.12.2009 in Rumänien oder einem anderen Mitgliedstaat zugelassen wurden, befreit sind, während sie auf vergleichbare oder konkurrierende, vor dem 15.12.2008 zugelassene Gebrauchtfahrzeuge aus einem anderen Mitgliedstaat erhoben wird, da diese Steuer möglicherweise eine gegenüber der Besteuerung inländischer Erzeugnisse mittelbar diskriminierende inländische Abgabe auf Waren, die aus anderen Mitgliedstaaten stammen, darstellt und somit die inländische Produktion neuer Kraftfahrzeuge schützt? - 2. Ist Art. 110 Abs. 1 AEUV (früher Art. 90 Abs. 1 EG) dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat die Einführung einer Steuer mit den Merkmalen der durch die OUG Nr. 50/2008 in der durch die OUG Nr. 218/2008 geänderten Fassung eingeführten Umweltsteuer verbietet, weil von dieser Steuer Kraftfahrzeuge M1 der Schadstoffklasse Euro 4 mit einem Hubraum von weniger als 2.000 cm3 und alle Kraftfahrzeuge N1 der Schadstoffklasse Euro 4, die erstmals im Zeitraum 15.12.2008 bis 31.12.2009 in Rumänien oder einem anderen Mitgliedstaat zugelassen wurden, befreit sind, während sie auf vergleichbare Fahrzeuge mit anderen technischen Merkmalen als den oben genannten, die in diesem Zeitraum in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen wurden, angewandt wird, da diese Steuer möglicherweise eine gegenüber der Besteuerung inländischer Erzeugnisse mittelbar diskriminierende inländische Abgabe auf Waren, die aus anderen Mitgliedstaaten stammen, darstellt und somit die inländische Produktion neuer Kraftfahrzeuge schützt?
Vorinstanz: Tribunal Dolj (Rumänien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2010 Nr. C 274 S. 12
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 06.12.2010
Erledigungs-Az: Rs C-377/10