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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 62/00 |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 S 2, EStG § 32 Abs 4 S 6,7, EStG § 66 Abs 2 |
Schlagwörter | Kindergeld, Einkünfte, Bezüge, Arbeitslosigkeit, Grenzbetrag |
Rechtsfrage: | Scheiden bei der Berechnung des anteiligen Jahresgrenzbetrags solche Einkünfte und Bezüge aus, die nach Aufnahme der Berufstätigkeit im Laufe des Monats der Beendigung der Berufsausbildung bzw. der Arbeitslosigkeit erzielt wurden oder sind die Einkünfte des gesamten Monats zu berücksichtigen, weil auch für diesen Monat die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG vorliegen? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 25.01.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 510/97 Ki |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 47 26 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.09.2000 |
Erledigungs-Az: | VI R 62/00 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision zurückgenommen |