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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 5/06 |
§§: | EStG § 4 Abs. 4 a, EStG § 4 Abs. 4, GewStG § 7 Satz 1, GG Art. 3 Abs. 1 |
Schlagwörter | Betriebsausgabe, Schuldzinsen, Überentnahme, Verfassung |
Rechtsfrage: | Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Betriebsausgaben - Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 4 a EStG: Richtige Ermittlung der Überentnahmen und hierfür maßgeblicher Gewinnbegriff; Verhältnis des § 4 Abs. 4 a EStG zu § 4 Abs. 4 EStG; unzulässige unterschiedliche Behandlung von Darlehenszinsen für die Finanzierung von Anlagevermögen und Umlaufvermögen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Nürnberg |
Vorinstanz/Datum: | 27.09.2005 |
Vorinstanz/AZ: | I 309/2002 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 21 97 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 23.03.2011 |
Erledigungs-Az: | X R 4-5/06, X R 43-44/07 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Das Verfahren X R 5/06 ruht gemäß Beschluss vom 19.12.2007 bis zur Entscheidung des BVerfG in den Verfahren 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06 und 2 BvL 58/06. -Das Verfahren X R 5/06 fortgeführt. - Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 11 26 07 |