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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-75/20 (EuGH)
§§: ZK Art. 29 Abs. 1, ZK Art. 32 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i, VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 29 Abs. 1, VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 32 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i, VO (EU) Nr. 952/2013 Art. 70 Abs. 1, VO (EU) Nr. 952/2013 Art. 71 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Transaktionszollwert, Zollwert, Beförderungskosten, Einfuhr
Rechtsfrage: Sind Art. 29 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften sowie Art. 70 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union dahin auszulegen, dass der Transaktions(zoll)wert so zu berichtigen ist, dass er alle tatsächlich dem Verkäufer (Hersteller) entstandenen Kosten zur Beförderung der Waren zu dem Ort, an dem sie in das Zollgebiet der Europäischen Union (Gemeinschaften) eingeführt wurden, umfasst, wenn wie im vorliegenden Fall erstens gemäß den Lieferbedingungen (Incoterms 2000 - DAF) die Verpflichtung zur Deckung dieser Kosten den Verkäufer (Hersteller) traf, zweitens diese Beförderungskosten über den vereinbarten und vom Käufer (Einführer) tatsächlich gezahlten (zu zahlenden) Preis hinausgingen, drittens aber der vom Käufer (Einführer) tatsächlich gezahlte (zu zahlende) Preis dem tatsächlichen Wert der Waren entsprach, selbst wenn dieser Preis nicht ausreichte, um die dem Verkäufer (Hersteller) entstandenen Beförderungskosten vollständig zu decken?
Vorinstanz: Lietuvos vyriausiojo administracinio teismo (Litauen)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2020 Nr. C 137 S. 38
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 22.04.2021
Erledigungs-Az: Rs C-75/20
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 07 62