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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 28/20 (BFH) |
§§: | UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1, RL 2006/112/EG Art. 11 |
Schlagwörter | Organschaft, Organgesellschaft, Wirtschaftliche Eingliederung, Mittelbare Eingliederung, Geschäftsbeziehung, Wesentlichkeitsprüfung |
Rechtsfrage: | 1. Ist für die Beantwortung der Frage, ob eine wirtschaftliche Eingliederung im Sinne einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft vorliegt, (immer) eine Wesentlichkeitsprüfung durchzuführen hinsichtlich des Leistungsaustausches zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft, oder der vom Organträger und der Organgesellschaft aufeinander abgestimmten Leistungen an Dritte? - 2. Nach welchen Maßstäben und Regeln ist eine solche Prüfung durchzuführen? Wie unterscheidet sich diese Prüfung bei Fällen, in denen Organträger und Organgesellschaft aufeinander abgestimmte Leistungen an Dritte durchführen, gegenüber den Fällen, in denen ein direkter Leistungsaustausch zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft stattfindet? Ändern sich diese Maßstäbe bei einer deutlich ausgeprägten finanziellen und organisatorischen Eingliederung? Ändern sie sich bei einer mittelbaren Eingliederung? - 3. Kann das Vorliegen einer gegenseitigen Förderung und Ergänzung im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit i.S.d. Art. 11 MwStSystRL eine Wesentlichkeitsprüfung entbehrlich machen? - 4. Welches Verhältnis ist für eine "mehr als unerhebliche Geschäftsbeziehung" zu fordern? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Sächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 05.09.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 94/16 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 24 02 03 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 11.05.2023 |
Erledigungs-Az: | V R 28/20 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an das FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 14 40 |