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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 17/12 (BFH)
§§: EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, EStG § 15 Abs. 2 Satz 1, GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2
Schlagwörter Ingenieur, Softwareentwicklung, Ähnliche Tätigkeit, Ähnlicher Beruf, Selbständige Arbeit, Gewerbesteuerpflicht
Rechtsfrage: Erzielt ein in den Streitjahren als mittelbarer Unterauftragnehmer in dem EDV-Bereich Management von Konfiguration und Building tätiger und dabei mit der Entwicklung von Systemsoftware befasster Steuerpflichtiger Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder - durch das Vorliegen einer ingenieursähnlichen Tätigkeit - Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 10.12.2010
Vorinstanz/AZ: 13 K 524/08
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 12 17 80
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.11.2014
Erledigungs-Az: VIII R 17/12 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 23 33