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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 4/05 |
§§: | AStG § 10, AStG § 12 Abs. 1 Satz 1, AStG § 12 Abs. 1 Satz 2, GewStG § 7 |
Schlagwörter | Aufstockungsbetrag, Nichtanrechnung, Gewerbeertrag, Abziehbare Steuer, Außensteuerrecht |
Rechtsfrage: | Erhöht die nach § 10 Abs. 1 AStG abziehbare Steuer den Hinzurechnungsbetrag gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 AStG für Zwecke der Gewerbeertragsberechnung, auch wenn eine Anrechnung dieser Steuern auf die Gewerbesteuer nach § 12 Abs. 1 Satz 1 AStG nicht erfolgt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 02.12.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 385/01 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2005 S. 470 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 11 78 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 21.12.2005 |
Erledigungs-Az: | I R 4/05 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 22 74 |