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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IV R 32/04 | 
| §§: | EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 3 Satz 1, EStG § 18 | 
| Schlagwörter | Gewinnermittlungsart, Bestandsvergleich, Wahlrecht, Freiberufler | 
| Rechtsfrage: | Kann ein Freiberufler seinen Gewinn aus seiner Tätigkeit im Jahr der Praxiseröffnung bzw. des Praxiserwerbs nur dann durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG --anstatt nach § 4 Abs. 3-- ermitteln, wenn er zeitnah zu Beginn seiner Tätigkeit eine Eröffnungsbilanz erstellt hat oder kann angesichts der durch die Verwendung der EDV-gestützten Buchführung bewirkten Angleichung der laufenden Buchführung bei beiden Gewinnermittlungsarten darauf verzichtet werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | FG Köln | 
| Vorinstanz/Datum: | 16.06.2004 | 
| Vorinstanz/AZ: | 11 K 6986/02 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 34 75 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 02.03.2006 | 
| Erledigungs-Az: | IV R 32/04 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 30 41 | 
