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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 22/16 (BFH) |
§§: | DBA-Schweiz Art. 15 Abs. 4 Satz 1, DBA-Schweiz Art. 15 a Abs. 1, DBA-Schweiz Art. 15 a Abs. 2 Satz 2, DBA-Schweiz Art. 26 Abs. 3, KonsVerCHEV § 9 Abs. 1, AO § 2 Abs. 2 |
Schlagwörter | Doppelbesteuerung, Leitender Angestellter, Grenzgänger, Nichtrückkehrtage, Schweiz |
Rechtsfrage: | 1. Kommt aufgrund der Feststellung und Auslegung des FG zum Schweizer Recht zur Tätigkeit des Klägers, wonach dieser auf der Grundlage seiner Ernennung zum Mitglied der Geschäftsleitung als (faktischer) Direktor und nicht lediglich als Handlungsbevollmächtigter zu beurteilen ist, die Vorschrift des Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992 zugunsten des Klägers zur Anwendung? - 2. Hat die Berechnung der Nichtrückkehrtage i.S. von Art. 15 a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 bei einem Arbeitgeberwechsel für jedes Arbeitsverhältnis gesondert zu erfolgen (§ 9 Abs. 1 KonsVerCHEV) oder sind alle Nichtrückkehrtage innerhalb eines Kalenderjahres zusammenzurechnen (BMF-Schreiben vom 18.12.2014, BStBl 2015 I S. 22)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 15.10.2015 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 2913/13 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 08 99 |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Revision |