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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 4/07 |
§§: | ErbStG § 25 Abs. 1 Satz 2, ErbStG § 25 Abs. 1 Satz 3, BewG § 14 Abs. 1, BewG § 14 Abs. 4, BewG § 12 Abs. 3 |
Schlagwörter | Kapitalwert, Stundung, Steuer, Nießbrauch, Barwert, Schenkungsteuer, Vervielfältiger |
Rechtsfrage: | Sind die Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts eines Nießbrauchs für Zwecke der Stundung der Schenkungsteuer (§ 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG) und zur Berechnung des Ablösebetrags der gestundeten Schenkungsteuer (§ 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG) auf Basis der Sterbetafel 1986/1988, die jeweils der Anlage 9 zu § 14 Abs. 1 BewG und der Tabelle 6 zu § 12 BewG zugrunde liegt, anzuwenden oder können stichtagsbezogen aktuellere Sterbetafeln berücksichtigt werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 07.12.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 2125/05 Erb |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 08 48 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.11.2008 |
Erledigungs-Az: | II R 4/07 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 06 07 |