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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 58/17 (BFH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. a
Schlagwörter Versicherungsleistung, Vermittlungsleistung, Steuerfreiheit, Versicherungsberater
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL, wonach die Mitgliedstaaten Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden, von der Steuer befreien, dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die die Aufbereitung von Versicherungsbedingungen für bisher nicht versicherbare Risiken nicht als wesentlichen Aspekt der Tätigkeit eines Versicherungsmaklers oder -vertreters ansieht, und diese Leistungen nicht von der Umsatzsteuer befreit? - 2. Ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL, wonach die Mitgliedstaaten Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden, von der Steuer befreien, dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die Dienstleistungen, die zwar zu Versicherungsumsätzen dazugehörige Dienstleistungen eines Versicherungsmaklers oder -vertreters, der Vermittlungstätigkeiten erbringt, sind, aber selbst keine Vermittlungstätigkeiten darstellen, nicht von der Umsatzsteuer befreit? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 17.10.2017
Vorinstanz/AZ: 15 K 3268/14 U
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2017 S. 1989
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 23 63
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 05.09.2019
Erledigungs-Az: V R 58/17
Erledigungs-Vermerk: Verfahren ist erledigt durch: Vorlage an EuGH (Beschluss vom 5.9.2019) -- Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen. -- Aktenzeichen beim EuGH: Rs C-907/19
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 18 56