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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 48/19 (BFH) |
§§: | EStG § 4 Abs. 3 Satz 1, EStG § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, DBA-Luxemburg Art. 5 Abs. 1, DBA-Luxemburg Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, DBA-Luxemburg Art. 20 Abs. 2, AO § 140, AO § 146 Abs. 2 |
Schlagwörter | Doppelbesteuerung, Besteuerungsrecht, Gold, Gewinnermittlungsart, Buchführungspflicht, Wahlrecht, Verlust, Negativer Progressionsvorbehalt |
Rechtsfrage: | Ist der im Inland ansässige Gesellschafter einer ausländischen (hier: luxemburgischen) Personengesellschaft, die im Inland über keine Betriebsstätte verfügt, aber ihrerseits aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die dies freiwillig tut, befugt, nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG als seinen Gewinn aus der Beteiligung den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben anzusetzen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 22.08.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 1143/14 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 20 14 17 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.01.2023 |
Erledigungs-Az: | I R 48/19 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an das FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 08 15 |