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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 46/02
§§: UStG 1993 § 9 Abs. 2, UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1, UStG 1993 § 4 Nr. 12 Buchst. a, UStG 1993 § 27 Abs. 2 Nr. 3
Schlagwörter Option, Vorsteuerabzug, Altbau, Neubau, Übergangsvorschrift
Rechtsfrage: Kann bei Vermietung eines Gebäudes an ein Bankinstitut auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 2 UStG i. V. mit § 27 Abs. 2 Nr. 3 UStG 1993 (Übergangsvorschrift: Nichtanwendung von § 9 Abs. 2 UStG bei Neubauten mit Baubeginn vor dem 11.11.1993 und Fertigstellung vor dem 1.1.1998) verzichtet werden, wenn das Gebäude so umfassend saniert und umgebaut wurde, dass nicht mehr von einem Altbau im klassischen Sinne gesprochen werden kann? - Vorsteuerabzug möglich? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Nürnberg
Vorinstanz/Datum: 13.08.2002
Vorinstanz/AZ: II 182/2000
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 25 49
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 30.06.2005
Erledigungs-Az: V R 46/02 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 41 38