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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 39/02
§§: AO 1977 § 30 Abs. 4 Nr. 5, GewO § 35 Abs. 1, FGO § 41
Schlagwörter Steuergeheimnis, Gewerbeuntersagung, Rechtsschutzinteresse
Rechtsfrage: Verstößt die Finanzbehörde gegen § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO 1977, wenn sie der für die Untersagung eines Gewerbes zuständigen Behörde Abgabenrückstände eines Steuerpflichtigen mitteilt, die noch streitbefangen sind? - Hätte die Klage mangels Feststellungsinteresses als unzulässig verworfen werden müssen, weil das Klageziel (Aufhebung des Gewerbeuntersagungsverfahrens) nicht vor dem FG erreicht werden kann? - Zulassung durch BFH -
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 11.09.2001
Vorinstanz/AZ: 11 K 3180/98
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 03 39
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 29.07.2003
Erledigungs-Az: VII R 39, 43/02
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 42 97