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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 43/06 |
§§: | EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1, EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, AO 1977 § 110 |
Schlagwörter | Pflichtveranlagung, Antragsveranlagung, Schätzungsbescheid, Verlust, Einkommensteuer, Wiedereinsetzung |
Rechtsfrage: | Wiedereinsetzung wegen Versäumnis der Antragsveranlagungsfrist, wenn neben nichtselbständigen Einkünften Verluste aus Vermietung und Verpachtung aufgrund eines Grundlagenbescheids von mehr als 800 DM zu berücksichtigen sind und der Ablehnung der Veranlagung ein bestandskräftiger Schätzungsbescheid vorausgegangen ist, der vom FA nach Eingang der Verlustmitteilung ersatzlos aufgehoben worden ist? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 28.03.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 2254/03 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 42 65 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 10.04.2008 |
Erledigungs-Az: | VI R 43/06 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Das Verfahren VI R 43/06 ist bis zur Entscheidung des BVerfG über die Normenkontrollverfahren 2 BvL 55/06 und 2 BvL 56/06 ausgesetzt.- Erledigung der Hauptsache |