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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 50/19 (BFH) |
§§: | KStG § 8 b Abs. 4 Satz 1, AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 |
Schlagwörter | Schachtelbeteiligung, Wirtschaftliches Eigentum |
Rechtsfrage: | Bestimmung der Beteiligungshöhe i.S. des § 8 b Abs. 4 KStG: 1. Kommt es für die Beurteilung, ob eine Kapitalgesellschaft i.S. von § 8 b Abs. 4 KStG zu mehr als 10 v. H. an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt ist, auf die wirtschaftliche Zurechnung der Anteile, nicht auf das zivilrechtliche Eigentum daran an? - 2. Sind Anteile an einer Kapitalgesellschaft einer Körperschaft wirtschaftlich zuzurechnen, wenn sie ein ihr einseitig nicht mehr entziehbares Anwartschaftsrecht erlangt hat, ihr die mit der Beteiligung verbundenen Verwaltungsrechte zustehen und sie das Risiko einer Wertminderung bzw. die Chance einer Werterhöhung trifft? - 3. Ist der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums im jeweiligen Einzelfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen und müssen dabei nicht alle genannten Voraussetzungen in vollem Umfang erfüllt sein? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 11.09.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 2605/17 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 21 51 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 07.06.2023 |
Erledigungs-Az: | I R 50/19 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 14 38 |