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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 52/04 |
§§: | EStG § 5 Abs. 4 a, EStG § 5 Abs. 1, HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, GG Art. 3 Abs. 1 |
Schlagwörter | Drohverlustrückstellung, Verbindlichkeitsrückstellung, Verfassung, Gleichheitsgrundsatz |
Rechtsfrage: | Stellen Rückstellungen eines Kraftfahrzeughändlers für Rückkaufverpflichtungen, die im Rahmen des Neuwagenverkaufs an Leasingunternehmen und Autovermietungsunternehmen vereinbart worden sind (sog. Buy-Back-Verträge), Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften oder Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten dar? Ist das in § 5 Abs. 4 a EStG normierte Verbot der Passivierung drohender Verluste und die daraus resultierende unterschiedliche Behandlung von Drohverlustrückstellungen einerseits und Verbindlichkeitsrückstellungen andererseits - für die das Passivierungsverbot nicht gilt - verfassungswidrig? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Bremen |
Vorinstanz/Datum: | 26.08.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 99/04 (1) |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2004 S. 1588 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 00 82 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 11.10.2007 |
Erledigungs-Az: | IV R 52/04 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 08 54 |