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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 51/04 |
§§: | AO 1977 § 71, AO 1977 § 191, UStG § 15 |
Schlagwörter | Haftung, Steuerhinterziehung, Dauer, Zeit, Umsatzsteuervoranmeldung |
Rechtsfrage: | 1. Haftung wegen Steuerhinterziehung aufgrund in Umsatzsteuervoranmeldungen beantragter Vorsteuer, die auf dem Abschluss eines Scheingeschäfts beruht: Abgrenzung zwischen Steuerhinterziehung auf Dauer und auf Zeit; kann der Steuerhinterzieher auf Zeit nur für den Zinsverlust in Haftung genommen werden? - 2. Mangelnde Sachaufklärung, ob eine Steuerhinterziehung auf Dauer oder nur auf Zeit geplant war? - Zulassung durch FG - - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG des Landes Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 06.04.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 418/01 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2005 S. 665 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 10 93 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 21.02.2007 |
Erledigungs-Az: | VII R 51/04 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 16 04 |