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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VI R 34/02 |
| §§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 3 Nr. 12, EStG § 3 c |
| Schlagwörter | Werbungskosten, Verrechnung, Aufwandsentschädigung, Beitrittsgebiet |
| Rechtsfrage: | Sind die an Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes für eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 11.11.1998 2 BvL 10/95 (BStBl II 1999, 502) zwar steuerpflichtigen, aber wegen des Vertrauensschutzes steuerfrei bleibenden Aufwandsentschädigungen auf die mit dieser Tätigkeit entstandenen Werbungskosten anzurechnen (vgl. BFH-Urteil vom 26.3.2002 VI R 26/00)? - Zulassung durch BFH - |
| Vorinstanz: | FG des Landes Sachsen-Anhalt |
| Vorinstanz/Datum: | 27.08.2001 |
| Vorinstanz/AZ: | 1 K 706/97 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 82 10 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 09.08.2002 |
| Erledigungs-Az: | VI R 34/02 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 06 43 |