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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 6/18 (BFH) |
§§: | EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 4 Abs. 4, AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 |
Schlagwörter | Sonderbetriebsausgabe, Neue Tatsache, Grobes Verschulden, Zuordnung, Einbringung |
Rechtsfrage: | Zuordnung von Betriebsausgaben nach Betriebseinbringung in eine Personengesellschaft: Hindert grobes Verschulden die nachträgliche Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben, die zunächst erklärungsgemäß im Rahmen der Einkommensteuer des Gesellschafters berücksichtigt worden waren, später jedoch aufgrund der Feststellungen im Rahmen einer Betriebsprüfung außer Betracht blieben? Ist das grobe Verschulden wegen des Zusammenhangs mit im Rahmen der Prüfung des vormaligen Einzelunternehmens und der Gesellschaft festgestellten steuererhöhenden Tatsachen unbeachtlich? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 01.03.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 56/16 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 10.09.2020 |
Erledigungs-Az: | IV R 6/18 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 20 54 |