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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 16/18 (BFH)
§§: UStG 1999 § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a, UStG 2005 § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a, UStG 1999 § 12 Abs. 1, UStG 2005 § 12 Abs. 1, UStG 1999 § 2 Abs. 3, RL 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a, RL 2006/112/EG Art. 98, AO § 68
Schlagwörter Ermäßigter Steuersatz, Betrieb gewerblicher Art, Forschung, Finanzierung, Zuwendung, Unternehmerische Nutzung, Wirtschaftliche Tätigkeit, Europarecht, EG, EU
Rechtsfrage: 1. Ist das Finanzierungserfordernis des § 68 Nr. 9 AO erfüllt, wenn sich der Betrieb gewerblicher Art (BgA) "Auftragsforschung" einer Hochschule ausschließlich aus Entgelten für Forschungstätigkeit finanziert? Ist die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG) möglich? - 2. Ist als Träger der Wissenschafts- und Forschungseinrichtung i.S. des § 68 Nr. 9 AO der Träger des BgA oder der BgA selbst anzusehen? Müssen die Finanzierungsvoraussetzungen des § 68 Nr. 9 AO auf der Ebene des BgA erfüllt sein? - 3. Fehlt es an einer Finanzierung durch "Zuwendungen der öffentlichen Hand" i.S. des § 68 Nr. 9 AO, wenn die Hochschule selbst als Trägerkörperschaft des BgA als der maßgebliche "Träger" i.S.v. § 68 Nr. 9 AO anzusehen wäre und die Hochschule als juristische Person des öffentlichen Rechts selbst Bestandteil der öffentlichen Hand ist und sie sich zudem haushaltsrechtlich nicht aus Zuwendungen, sondern vielmehr aus Zuschüssen finanziert? - 4. Ist nur auf den unternehmerischen Bereich der Hochschule als Anknüpfungspunkt für die Frage einer Steuerbegünstigung (hier: die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes) abzustellen, mit der Folge, dass das Zuordnungssubjekt des Gemeinnützigkeitsstatus im Rahmen des § 68 Nr. 9 AO für Zwecke der Umsatzsteuer nur der wirtschaftlich tätige Bereich sein kann, wenn die Hochschule (im zeitlichen Anwendungsbereich des § 2 Abs. 3 UStG a.F.) nur im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Betätigung unternehmerisch tätig wird? - 5. Ist die gegenwärtig bestehende Ungleichbehandlung öffentlich-rechtlicher und privater gemeinnütziger Forschungseinrichtungen durch eine europarechtskonforme Beschränkung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG durch den Gesetzgeber zu beseitigen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 13.03.2018
Vorinstanz/AZ: 5 K 3156/16 U
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 10 69
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.09.2019
Erledigungs-Az: V R 16/18
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 17 23