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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-149/01 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) Art. 26 Abs. 2 Buchst. c
Schlagwörter Bemessungsgrundlage, EG, Reiseveranstalter, Pauschalurlaub, Umsatzsteuer
Rechtsfrage: Wenn ein Reiseveranstalter im Sinne von Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates a) Kunden über Reisebüros, deren Vertretereigenschaft offengelegt ist, Pauschalurlaube verkauft; b) es dem Reisebüro gestattet, den Verkauf von Pauschalurlauben mit einem Nachlass vom Prospektpreis des Reiseveranstalters zu vereinbaren; c) vom Reisebüro, das den Verkauf eines Pauschalurlaubs zum Discountpreis vereinbart, nicht nur fordert, den dem Kunden tatsächlich berechneten Preis an den Reiseveranstalter abzuführen, sondern ihm auch einen zusätzlichen Betrag in Höhe des Nachlasses zu zahlen, der dem Kunden gewährt wird, so dass das Reisebüro dem Reiseveranstalter den vollen Prospektpreis des Urlaubs schuldet; d) sich verpflichtet, dem Reisebüro eine Provision auf der Grundlage des Prospektpreises des Urlaubs zu zahlen, die in der Praxis nach der Darstellung unter Buchst. c schuldet; e) nicht weiß, ob ein Reisebüro den Verkauf eines bestimmten Urlaubs zu einem Discountpreis vereinbart hat und auch die Höhe eines etwaigen Nachlasses nicht kennt; f) bei der Steuererklärung wie bei der Abrechnung mit dem Reisebüro den vollen Prospektpreis für den Verkauf des Urlaubs zugrunde legt: 1. Wie ist bei diesem Sachverhalt der (unter Buchst. c genannte) Zusatzbetrag, der vom Reisebüro an den Reiseveranstalter gezahlt wird, für die Zwecke des Art. 26 Abs. 2 einzuordnen? - 2. Umfasst der "vom Reisenden zu zahlende Gesamtbetrag" nach Art. 26 Abs. 2 den oben unter Buchst. c genannten Zusatzbetrag?
Vorinstanz: Court of Appeal (England und Wales), Civil Division
Vorinstanz/Datum: 26.03.2001
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EG 2001 Nr. C 173 S. 28
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 19.06.2003
Erledigungs-Az: Rs C-149/01
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 29 32