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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 30/10 (BFH) |
§§: | EStG § 50 d Abs. 1, EStG § 43 b, EG Art. 43, EG Art. 48, KStG § 8 b |
Schlagwörter | Kapitalertragsteuer, Muttergesellschaft, Tochtergesellschaft, Dividende, Zuständigkeit |
Rechtsfrage: | 1. Ist bei einer eventuell gemeinschaftswidrig erhobenen Kapitalertragsteuer das Bundeszentralamt für Steuern für die Erstattung der strittigen Kapitalertragsteuer zuständig? - 2. Ist die sog. Mutter-Tochter-Richtlinie aufgrund der primärrechtlichen Grundfreiheiten so auszulegen, dass auch einer französischen Muttergesellschaft in der Rechtsform der S.A.S., die nicht in der Anlage 2 zum EStG 1997 i.d.F. des Streitjahres 2001 aufgeführt ist, deutsche abgeführte Kapitalertragsteuer (resultierend aus der Ausschüttung einer deutschen Tochtergesellschaft) zu erstatten ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 28.01.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 4328/03 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 41 21 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 11.01.2012 |
Erledigungs-Az: | I R 30/10 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 12 15 57 |