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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 39/19 (BFH) |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 |
Schlagwörter | Doppelte Haushaltsführung, Eigener Hausstand, Finanzierung, Kosten der Lebensführung |
Rechtsfrage: | Wie sind die Tatbestandsmerkmale "finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung" der gesetzlichen Neuregelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG auszulegen, insbesondere in welcher Weise (Einmalzahlungen?) und in welcher Höhe (10 %-Grenze?) muss sich der Steuerpflichtige an den Kosten der Lebensführung am Hauptwohnsitz beteiligen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 18.09.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 209/18 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 20 74 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 12.01.2023 |
Erledigungs-Az: | VI R 39/19 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 06 52 |