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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 32/19 (BFH) |
§§: | EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 8, EStG § 42 d, BRAO § 51 |
Schlagwörter | Arbeitslohn, Geldwerter Vorteil, Versicherungsbeitrag, Berufshaftpflichtversicherung, Rechtsanwalt, Eigenbetriebliches Interesse |
Rechtsfrage: | Ist die Zahlung der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung von angestellten Rechtsanwälten durch den Arbeitgeber (hier: Einzelkanzlei) auch insoweit Arbeitslohn, als der Arbeitgeber einen die Mindestversicherungssumme in Höhe von 250.000 Euro übersteigenden Versicherungsschutz wählt? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Nürnberg |
Vorinstanz/Datum: | 27.02.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 1199/17 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 07 71 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.12.2021 |
Erledigungs-Az: | VI R 32/19 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Stattgabe der Klage |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 03 20 |