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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-594/19 P (EuGH)
§§: AEUV Art. 107
Schlagwörter EG, EU, staatliche Beihilfe, Nichtigkeit, Flughafen
Rechtsfrage: Rechtsmittel gegen den EuG-Beschluss vom 17.5.2019 Rs T-764/15: Die Rechtsmittelführerin beantragt, der Gerichtshof möge - den Beschluss des Gerichts vom 17.5.2019 in der Rechtssache T-764/15 aufheben; - dem im ersten Rechtszug gestellten Antrag stattgeben und den zugrundeliegenden Beschluss SA.32833 der Kommission vom 1.10.2014 (Beschluss (EU) 2016/788 der Kommission vom 1.10.2014 über die staatliche Beihilfe SA.32833 (11/C) (ex 11/NN) Deutschlands betreffend die Finanzierung des Flughafens Frankfurt-Hahn im Zeitraum 2009 - 2011) für nichtig erklären; - hilfsweise, die Rechtssache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, und der Kommission die Kosten des Verfahrens auferlegen.
Vorinstanz: EuG
Vorinstanz/Datum: 17.05.2019
Vorinstanz/AZ: Rs T-764/15
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 319 S. 28
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 20.01.2022
Erledigungs-Az: Rs C-594/19 P
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 00 70