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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VI R 25/14 (BFH) |
| §§: | EStG § 33 |
| Schlagwörter | Prozesskosten, Zivilprozess, Außergewöhnliche Belastung, Zwangsläufigkeit, Erfolgsaussichten, Vergleich, Scheidungsfolgekosten |
| Rechtsfrage: | Ist unabhängig von der persönlichen Perspektive des Steuerpflichtigen jeder mit ausreichender Erfolgsaussicht geführte Zivilprozess auch bei Abschluss eines Vergleichs (hier: Scheidungsfolgekosten) als zwangsläufig i.S. des § 33 EStG anzusehen? - Praktikabilität der Einschätzung der Erfolgsaussichten durch die Finanzverwaltung. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
| Vorinstanz: | FG Münster |
| Vorinstanz/Datum: | 20.03.2014 |
| Vorinstanz/AZ: | 5 K 1147/12 E |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 17 99 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 15.06.2016 |
| Erledigungs-Az: | VI R 25/14 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 21 46 |