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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-303/21 (EuGH)
§§: AEUV Art. 18, AEUV Art. 63, AEUV Art. 65
Schlagwörter EG, EU, Italien, Wohnungserwerb, ermäßigter Steuersatz, freier Kapitalverkehr, Grunderwerbsteuer, Grundstück, Gleichheit, Diskriminierung
Rechtsfrage: Klage der Europäischen Kommission gegen die Italienische Republik: Die Kommission beantragt, - festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 18 und 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verstoßen hat, dass sie nichtitalienische Unionsbürger, die nicht beabsichtigen, sich in Italien niederzulassen, von der Regelung über den ermäßigten Steuersatz für den Erwerb ihrer ersten, Nicht-Luxuswohnung im italienischen Hoheitsgebiet ausschließt; - der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Vorinstanz: Kommission ./. Italienische Republik
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2021 Nr. C 278 S. 37
Erledigungs-Vermerk: Streichung der Rechtssache