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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 26/20 (BFH) |
§§: | EStG § 9 Abs. 2 Satz 2, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, EStG § 3 Nr. 15, EStG § 3 Nr. 34 |
Schlagwörter | Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Taxifahrten, Öffentliche Verkehrsmittel, Entfernungspauschale |
Rechtsfrage: | Ist ein Taxi ein öffentliches Verkehrsmittel i.S. des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG und können damit die Taxikosten für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in tatsächlich entstandener Höhe - über die Entfernungspauschale hinaus - als Werbungskosten geltend gemacht werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Thüringer FG |
Vorinstanz/Datum: | 22.10.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 490/19 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 20 07 97 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 09.06.2022 |
Erledigungs-Az: | VI R 26/20 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 18 62 |