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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 63/10 (BFH) |
§§: | EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, VO (EWG) Nr. 1408/71, , VO (EWG) Nr. 574/72, EStG § 1 Abs. 3, EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, , VO (EG) Nr. 883/2004 |
Schlagwörter | Kindergeld, Polen, Arbeitnehmer, Unbeschränkte Steuerpflicht, Verfassung |
Rechtsfrage: | Hat der Kläger, der polnischer Staatsangehöriger ist und in 2005 und 2006 in Deutschland für einige Monate als Saisonarbeiter sozialversicherungspflichtig tätig war, Anspruch auf Kindergeld? Besteht der Anspruch für die gesamten Kalenderjahre 2005 und 2006, weil der Kläger nach § 1 Abs. 3 EStG in diesen beiden Jahren auf seinen Antrag hin als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wurde? Ist die Vorschrift des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verfassungs- und gemeinschaftsrechtswidrig? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 15.09.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 423/09 Kg |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 07 83 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 16.05.2013 |
Erledigungs-Az: | III R 63/10 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 13 32 80 |