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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-673/17 (EuG)
§§: AEUV Art. 93, AEUV Art. 107
Schlagwörter EG, EU, staatliche Beihilfe, Belgien, Hafen, Binnenmarkt, Körperschaftsteuer, Steuerbefreiung, Nichtigkeit
Rechtsfrage: Klage mehrerer Unternehmen gegen die Europäische Kommission: / Kommission: Die Kläger beantragen, - die Klage für jeden Kläger für zulässig zu erklären und somit den Beschluss der Kommission mit dem Aktenzeichen SA.38393 (2016CP, ex 2015/E) - Besteuerung der Häfen in Belgien (C[2017]5174 final) für nichtig zu erklären; - die Klage für zulässig und begründet zu erklären; - somit den Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem sie es als eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe erachtet hat, dass die Wirtschaftstätigkeit der belgischen und insbesondere der wallonischen Häfen nicht der Körperschaftsteuer unterliegt, für nichtig zu erklären; - der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2017 Nr. C 382 S. 59
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 20.09.2019
Erledigungs-Az: Rs T-673/17