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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 33/19 (BFH) |
§§: | GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2 |
Schlagwörter | Grundstücksunternehmen, Erweiterte Kürzung, Mietvertrag, Rücktritt, Schadensersatz, Ausschließlichkeit |
Rechtsfrage: | Sind Erträge aus und im Zusammenhang mit der Wahrnehmung mietvertraglicher Leistungsstörungsrechte (hier eine sog. Schlusszahlung der Mieterin zur Regulierung sämtlicher Ansprüche und Forderungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Mietverhältnisses) kürzungsschädlich im Rahmen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 05.11.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 6170/18 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 21 20 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.05.2023 |
Erledigungs-Az: | IV R 33/19 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 12 39 |