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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 114/99 |
§§: | EStG § 32 Abs. 8, EStG § 54 Abs 1, StÄndG 1991 Art. 1 |
Schlagwörter | Kinderfreibetrag, Verfassungsmäßigkeit, Existenzminimum, Rückwirkung |
Rechtsfrage: | Verfassungswidrigkeit des durch das StÄndG 1991 (§ 54 Abs. 1 EStG) festgesetzten Familienleistungsausgleichs für ein Kind im Veranlagungszeitraum 1983 durch den Beschluß des BVerfG vom 10. November 1998 2 BvR 1220/93 (analoge Anwendung des jährlichen existenznotwendigen Mindestbedarfs für das Jahr 1985 in Höhe von 3.924 DM)? - Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | FG Nürnberg |
Vorinstanz/Datum: | 19.03.1998 |
Vorinstanz/AZ: | VI 37/98 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 1998 S. 1649 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 23.09.2002 |
Erledigungs-Az: | VI R 114/99 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | BFH-Beschluß vom 23.9.1999, VI R 114/99 (NV; Aufforderung zum Beitritt des BMF) - Erledigung der Hauptsache |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 06 92 |