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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 67/05
§§: AO 1977 § 355 Abs. 1 Satz 1, EG Art. 10, AO 1977 § 169, UStG 1993 § 4 Nr. 9 Buchst. b, Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. f
Schlagwörter Bestandskraft, Festsetzungsverjährung, Emmott'sche Fristenhemmung, Steuerfreiheit, Geldspielautomat, Glücksspiel, Umsatzsteuer
Rechtsfrage: Steuerfreiheit von Umsätzen aus dem Betrieb von gewerblichen Geldspielautomaten: - 1. Verstößt es gegen den Grundsatz der Effektivität oder der Gleichwertigkeit des Gemeinschaftsrechts, wenn die nationale Rechtsordnung eine Änderung im Widerspruch zur Gemeinschaftsrechtsordnung bestehender Steuerbescheide versagt, für die nach den Vorschriften der §§ 169 ff. AO 1977 Bestandskraft bzw. Festsetzungsverjährung eingetreten ist? - 2. Kann unter Berufung auf die sog. Emmott'sche Fristenhemmung die Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerbescheide begehrt werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 09.11.2005
Vorinstanz/AZ: 5 K 249/05
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 09 70
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 23.11.2006
Erledigungs-Az: V R 67/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 06 42