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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 74/05
§§: UStG 1993 § 10 Abs. 1 Satz 2, UStG 1993 § 10 Abs. 2 Satz 2, UStG 1993 § 10 Abs. 5 Nr. 2, UStG 1993 § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a
Schlagwörter Firmenwagen, Kraftfahrzeug, Entgelt, Arbeitnehmer, Bemessungsgrundlage, Kosten
Rechtsfrage: 1. Sind als Bemessungsgrundlage/Entgelt für die Überlassung von Firmenwägen an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung die dafür verlangte Nutzungsgebühr oder - soweit diese höher sind - die anteiligen Kosten des Arbeitgebers für die private Nutzungsüberlassung anzusetzen? - 2. Sind bei der Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG 1993 die Kosten auszuscheiden, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt haben? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 09.11.2005
Vorinstanz/AZ: 3 K 5382/02
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2006 S. 293
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 18 64
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 31.07.2008
Erledigungs-Az: V R 74/05 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 03 06