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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 39/19 (BFH) |
§§: | ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a |
Schlagwörter | Erbschaftsteuer, Ausland, Stichtag, Bedingung |
Rechtsfrage: | Einordnung einer ausländischen Nachlassregelung in das Stichtagsprinzip des § 9 ErbStG - bedingter Erwerb; Zeitpunkt der Steuerentstehung und etwaige Rückwirkung: Stellt das italienische Rechtsinstitut der Erbschaftsannahme eine aufschiebende Bedingung i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG dar, weshalb die Steuer nicht zum Todestag, sondern erst mit der Ausübung dieses Rechts entsteht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 22.08.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 1539/17 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 17 30 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 17.11.2021 |
Erledigungs-Az: | II R 39/19 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 05 07 |