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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 38/18 (BFH) |
§§: | EStG § 4 Abs. 4 a Satz 6 |
Schlagwörter | Überentnahme, Schuldzinsen, Hinzurechnung |
Rechtsfrage: | Liegen Überentnahmen bei der Einnahmenüberschussrechnung bereits dann vor, wenn die Entnahmen im Wirtschaftsjahr den Gewinn und die Einlagen übersteigen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 08.10.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 1034/16 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 18 39 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 17.05.2022 |
Erledigungs-Az: | VIII R 38/18 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 13 35 |