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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | I R 78/12 (BFH) |
| §§: | KStG § 37 Abs. 3, UmwStG § 14, GG Art. 20 Abs. 3 |
| Schlagwörter | Formwechsel, Umwandlung, Körperschaftsteuererhöhung, Rückwirkung |
| Rechtsfrage: | Führt ein bloßer Rechtsformwechsel zur Entstehung eines Körperschaftsteuererhöhungsbetrages (sog. Nachsteuer) gemäß § 37 Abs. 3 KStG sowohl i.d.F. des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20.12.2001 (UntStFG) als auch i.d.F. des StSenkG vom 23.10.2000? Entfaltet § 37 Abs. 3 KStG i.d.F. des UntStFG in bestimmten Konstellationen eine verfassungswidrige unechte Rückwirkung? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | Schleswig-Holsteinisches FG |
| Vorinstanz/Datum: | 26.09.2012 |
| Vorinstanz/AZ: | 1 K 229/09 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 31 23 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 25.11.2014 |
| Erledigungs-Az: | I R 78/12 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 15 05 61 |