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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-279/19 (EuGH)
§§: RL 2008/118/EG Art. 33 Abs. 3
Schlagwörter EG, EU, Verbrauchsteuer
Rechtsfrage: 1. Ist eine Person (im Folgenden: P), die den physischen Besitz an verbrauchsteuerpflichtigen Waren zu einem Zeitpunkt innehat, zu dem diese Waren im Mitgliedstaat B verbrauchsteuerpflichtig werden, nach Art. 33 Abs. 3 der Richtlinie 2008/118/EG Steuerschuldner für diese Verbrauchsteuer, wenn sie - a) kein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an den verbrauchsteuerpflichtigen Waren hat, - b) die steuerpflichtigen Waren gegen Entgelt im Auftrag Dritter vom Mitgliedstaat A in den Mitgliedstaat B befördert hat, - c) zwar wusste, dass es sich bei den in ihrem Besitz befindlichen Waren um verbrauchsteuerpflichtige Waren handelte, aber nicht wusste und auch keinen Grund zu der Annahme hatte, dass die Waren im Mitgliedstaat B zu oder vor dem Zeitpunkt, zu dem sie verbrauchsteuerpflichtig wurden, verbrauchsteuerpflichtig geworden waren? - 2. Ist die Frage 1 anders zu beantworten, wenn P nicht wusste, dass es sich bei den in ihrem Besitz befindlichen Waren um verbrauchsteuerpflichtige Waren handelte?
Vorinstanz: Court of Appeal (Vereinigtes Königreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 230 S. 21
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 10.06.2021
Erledigungs-Az: Rs C-279/19
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 09 23