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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-648/15 (EuGH)
§§: DBA-Österreich Art. 25 Abs. 5, DBA-Österreich Art. 11 Abs. 1, DBA-Österreich Art. 11 Abs. 2
Schlagwörter Doppelbesteuerung, Österreich, EU, EG, Unionsrecht, Genussschein, Gewinnbeteiligung, Forderung, Ansässigkeitsstaat, Besteuerungsrecht, Rückerstattung, Vergütung, Zinsen, Deutschland
Rechtsfrage: Klage aufgrund von Art. 25 Abs. 5 des DBA-Österreich i.V.m. Art. 273 AEUV wegen Auffassungsunterschieden zwischen der Österreich und Deutschland betreffend die Auslegung und Anwendung des Art. 11 DBA-Österreich: - 1. Sind die klagegegenständlichen Genussscheinerträge nicht als "Forderungen mit Gewinnbeteiligung" i.S. des Art. 11 Abs. 2 DBA-Österreich zu qualifizieren? Kommt daher gemäß Art. 11 Abs. 1 DBA-Österreich Österreich - als dem Ansässigkeitsstaat der Bank Austria - das ausschließliche Besteuerungsrecht an den Genussscheinerträgen zu? - 2. Hat Deutschland die Besteuerung der streitgegenständlichen Genussscheinerträge der Bank Austria somit zu unterlassen und die darauf bereits einbehaltene Steuer rückzuerstatten?
Vorinstanz: Österreich ./. Deutschland
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2016 Nr. C 38 S. 45
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 12.09.2017
Erledigungs-Az: Rs C-648/15
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 16 09