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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 24/21
§§: AO § 238 Abs. 1 Satz 1, AO § 233 a, AO § 163, EStG § 37 Abs. 3 Satz 3
Schlagwörter Zinsen, Zinssatz, Nachzahlungszinsen, Erlass
Rechtsfrage: Nachzahlungszinsen für das Veranlagungsjahr 2012 (Zinszeitraum: 1. April 2014 bis 11. April 2016): Hat sich der Normzweck von § 238 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung mit einem Zinssatz i.H. von 0,5% pro Monat (= 6% p.a.) durch die Niedrigzinsphase erledigt? - Welche Bedeutung erlangen im Streitfall die verspätet eingereichte Steuererklärung mittels elektronischer Übermittlung (ELSTER) einerseits und die zweijährige Bearbeitungszeit des Finanzamts andererseits? Ist dem nicht beratenen Steuerpflichtigen vorzuhalten, er hätte gleich bei der Erklärungsabgabe einen möglichen Antrag auf Erhebung einer nachträglichen Vorauszahlung zur Einkommensteuer stellen müssen, um das Entstehen der Nachzahlungszinsen zu verhindern? - Das Verfahren IX R 42/17 ruhte gemäß Beschluss vom 21.2.2019 bis zur Entscheidung des BVerfG in den Verfahren 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17. Das Verfahren wurde aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 8.7.2021 - 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 wieder aufgenommen und wird unter IX R 24/21 fortgeführt. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 14.11.2017
Vorinstanz/AZ: 6 K 6258/16
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 01 29
Erledigungs-Vermerk: Historisches AZ: IX R 42/17 -- Zurücknahme der Revision