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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-296/11 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 306, Richtlinie 2006/112/EG Art. 307, Richtlinie 2006/112/EG Art. 308, Richtlinie 2006/112/EG Art. 309, Richtlinie 2006/112/EG Art. 310
Schlagwörter EU, EG, Frankreich, Reisebüro, Reiseleistung, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer
Rechtsfrage: Hat die Französische Republik dadurch gegen die Art. 306 bis 310 RL 2006/112/EG verstoßen, dass sie die Sonderregelung für Reisebüros auf Dienstleistungen anwendet, die Personen erbracht werden, die nicht Reisende sind (insbesondere anderen Reisebüros)?
Vorinstanz: Kommission ./. Französische Republik
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2011 Nr. C 252 S. 19
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 26.09.2013
Erledigungs-Az: Rs C-296/11