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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-630/19 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 168 Buchst. a, RL 2006/112/EG Art. 176
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Portugal, Vorsteuerabzug, Verpflegungskosten
Rechtsfrage: Erlaubt die korrekte Auslegung der Art. 168 Buchst. a und 176 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sowie der Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit dem portugiesischen Gesetzgeber, in Art. 21 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 Buchst. d des Código do Imposto sobre o Valor Acrescentado das Recht auf Abzug der auf Verpflegungskosten gezahlten Vorsteuer auf 50 % zu begrenzen, selbst wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Gesamtheit dieser Ausgaben in vollem Umfang in Ausübung seiner besteuerten wirtschaftlichen Tätigkeit getätigt wurde?
Vorinstanz: Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa - CAAD) (Portugal)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 383 S. 46
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 26.02.2020
Erledigungs-Az: Rs C-630/19