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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 78/10 (BFH)
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7, GG Art. 3 Abs. 1
Schlagwörter Erststudium, Ausbildungskosten, Auswärtige Unterbringung, Werbungskosten, Sonderausgabe, Doppelte Haushaltsführung, Nettoprinzip
Rechtsfrage: Können neben den bereits als Werbungskosten anerkannten berufsbedingten Ausbildungsaufwendungen die wegen Nichtvorliegens einer doppelten Haushaltsführung nicht anerkannten Kosten für die auswärtige Wohnung als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG zusätzlich abgezogen werden? Verhältnis § 9 EStG zu § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG. - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 16.12.2009
Vorinstanz/AZ: 1 K 3933/09
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 07 51
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.09.2012
Erledigungs-Az: VI R 78/10
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 30 62