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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 50/20 (BFH) |
§§: | KStG § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, KStG § 14 Abs. 5 |
Schlagwörter | Organschaft, Finanzielle Eingliederung, Stimmenmehrheit |
Rechtsfrage: | Finanzielle Eingliederung i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG bei qualifiziertem Stimmenmehrheitserfordernis bei der Organgesellschaft: Erfordert die Satzung der Organgesellschaft generell für Beschlüsse eine qualifizierte Mehrheit, setzt das Tatbestandsmerkmal der finanziellen Eingliederung i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG dann voraus, dass der Organträger über diese qualifizierte Mehrheit verfügt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 24.11.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 3291/19 F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 00 83 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 09.08.2023 |
Erledigungs-Az: | I R 36/20 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |