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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 48/19 (BFH)
§§: EStG § 4 Abs. 3 Satz 1, EStG § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, DBA-Luxemburg Art. 5 Abs. 1, DBA-Luxemburg Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, DBA-Luxemburg Art. 20 Abs. 2, AO § 140, AO § 146 Abs. 2
Schlagwörter Doppelbesteuerung, Besteuerungsrecht, Gold, Gewinnermittlungsart, Buchführungspflicht, Wahlrecht, Verlust, Negativer Progressionsvorbehalt
Rechtsfrage: Ist der im Inland ansässige Gesellschafter einer ausländischen (hier: luxemburgischen) Personengesellschaft, die im Inland über keine Betriebsstätte verfügt, aber ihrerseits aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die dies freiwillig tut, befugt, nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG als seinen Gewinn aus der Beteiligung den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben anzusetzen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 22.08.2019
Vorinstanz/AZ: 10 K 1143/14
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 14 17
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.01.2023
Erledigungs-Az: I R 48/19 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an das FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 08 15