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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 11/20 (BFH)
§§: EStG § 4 Abs. 3, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, EStG § 11 Abs. 2
Schlagwörter Einnahmeüberschussrechnung, Privatnutzung, Kraftfahrzeug, 1 %-Regelung, Leasing, Abfluss
Rechtsfrage: Ist der Entnahmewert für die private Fahrzeugnutzung bei einem Überschussrechner auf die im Streitjahr tatsächlich abgeflossenen Fahrzeugkosten zu deckeln, oder ist der nach der 1 %-Methode ermittelte (höhere) Wert im Hinblick darauf anzusetzen, dass die im Vorjahr für das Fahrzeug geleistete Leasingsonderzahlung anteilig dem Streitjahr zuzurechnen ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 10.12.2019
Vorinstanz/AZ: 3 K 1681/19
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 21 63
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 17.05.2022
Erledigungs-Az: VIII R 11/20 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 13 92