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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 3/20 (BFH) |
§§: | EStG § 9 Abs. 6, EStG § 12 Nr. 5, EStG § 52, BeitrRLUmsG Art. 2, BeitrRLUmsG Art. 25 Abs. 4, GG |
Schlagwörter | Werbungskosten, Erststudium, Zweitstudium, Verfassungswidrigkeit, Rückwirkung, Nettoprinzip |
Rechtsfrage: | Sind Aufwendungen für ein nach erfolgloser vierjähriger Erstausbildung, nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviertes weiteres Studium als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar? Sind §§ 9 Abs. 6, 12 Nr. 5, 52 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG verfassungswidrig (insbesondere Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip und das Rückwirkungsverbot)? - Im Verfahren VI R 61/11 erging am 17.7.2014 ein Vorlagebeschluss an das BVerfG (Az. 2 BvL 22/14). Das Verfahren VI R 61/11 war durch Beschluss vom 17.7.2014 ausgesetzt. Das Verfahren wurde wieder aufgenommen. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 09.11.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 862/09 F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 08 24 |
Erledigungs-Vermerk: | Historisches Az: VI R 61/11 -- Zurücknahme der Klage |