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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-322/17 (EuGH)
§§: VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 1, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 11 Abs. 2, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 67
Schlagwörter EG, EU, Familienleistungen, Geldleistung
Rechtsfrage: 1. Verlangt die Verordnung Nr. 883/2004 und insbesondere deren Art. 67 in Verbindung mit ihrem Art. 11 Abs. 2, dass eine Person, um Anspruch auf "Familienleistungen" im Sinne von Art. 1 Buchst. z der Verordnung zu haben, entweder im zuständigen Mitgliedstaat (im Sinne von Art. 1 Buchst. s der Verordnung) als Arbeitnehmer oder Selbständiger tätig sein oder Geldleistungen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 der Verordnung beziehen muss? - 2. Ist die Bezugnahme auf "Geldleistungen" in Art. 11 Abs. 2 der Verordnung so auszulegen, dass sie lediglich einen Zeitraum betrifft, in dem ein Anspruchsteller tatsächlich Geldleistungen bezieht, oder gilt sie für jeden Zeitraum, für den ein Anspruchsteller Anspruch auf eine künftige Geldleistung hat, unabhängig davon, ob diese Leistung zum Zeitpunkt der Beantragung der Familienleistungen beansprucht wurde?
Vorinstanz: High Court (Irland)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2017 Nr. C 277 S. 26
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 07.02.2019
Erledigungs-Az: Rs C-322/17
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 00 75