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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-855/19 (EuGH)
§§: AEUV Art. 110, RL 2006/112/EG Art. 273, RL 2006/112/EG Art. 69, RL 2006/112/EG Art. 206
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Zoll, innergemeinschaftlicher Erwerb, Verbrauchsteuer, Kraftstoff, Polen
Rechtsfrage: 1. Stehen die Art. 110 AEUV und Art. 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem nicht einer Bestimmung wie Art. 103 Abs. 5 a des Gesetzes über die Steuer auf Gegenstände und Dienstleistungen vom 11.3.2004 entgegen, wonach der Steuerpflichtige im Fall des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Kraftstoffen verpflichtet ist, ohne Aufforderung durch den Leiter der Zollbehörde den Betrag der Steuer zu berechnen und auf das Konto der für die Verbrauchsteuer zuständigen Zollkammer - a) binnen 5 Tagen nach dem Eintreffen dieser Gegenstände bei der Empfangsstelle für verbrauchsteuerpflichtige Gegenstände, die in der betreffenden Genehmigung genannt wird, einzuzahlen, falls ein innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen im Sinne der Bestimmungen des Verbrauchsteuergesetzes (Ustawa o podatku akcyzowym) vom 6.12.2008 durch einen registrierten Abnehmer unter Anwendung des Verfahrens der Aussetzung der Verbrauchsteuer nach den Vorschriften über die Verbrauchsteuer vorliegt; - b) binnen 5 Tagen nach der Einfuhr dieser Gegenstände aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als das Inland in ein Steuerlager einzuzahlen; - c) zum Zeitpunkt der Beförderung dieser Gegenstände im Inland einzuzahlen, falls die Gegenstände nicht im Rahmen des Verfahrens der Aussetzung der Verbrauchsteuer nach den Vorschriften über die Verbrauchsteuer befördert werden? - 2. Steht Art. 69 der Richtlinie 2006/112/EG nicht einer Bestimmung wie Art. 103 Abs. 5 a des Mehrwertsteuergesetzes entgegen, der bestimmt, dass der Steuerpflichtige im Fall eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von Kraftstoffen verpflichtet ist, ohne Aufforderung durch den Leiter der Zollbehörde den Betrag der Steuer zu berechnen und auf das Konto der für die Verbrauchsteuer zuständigen Zollkammer - a) binnen 5 Tagen nach dem Eintreffen dieser Gegenstände bei der Empfangsstelle für verbrauchsteuerpflichtige Gegenstände, die in der betreffenden Genehmigung genannt wird, einzuzahlen, falls ein innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen im Sinne der Bestimmungen des Verbrauchsteuergesetzes vom 6.12.2008 durch einen registrierten Abnehmer unter Anwendung des Verfahrens der Aussetzung der Verbrauchsteuer nach den Vorschriften über die Verbrauchsteuer vorliegt; - b) binnen 5 Tagen nach der Einfuhr dieser Gegenstände aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als das Inland in ein Steuerlager einzuzahlen; - c) zum Zeitpunkt der Beförderung dieser Gegenstände im Inland einzuzahlen, falls die Gegenstände nicht im Rahmen des Verfahrens der Aussetzung der Verbrauchsteuer nach den Vorschriften über die Verbrauchsteuer befördert werden, unter der Annahme, dass die o.g. Beträge keine Mehrwertsteuer-Vorauszahlungen im Sinne von Art. 206 der Richtlinie 2006/112/EG darstellen? - 3. Verliert eine Mehrwertsteuer-Vorauszahlung im Sinne von Art. 206 der Richtlinie 2006/112/EG, die nicht fristgemäß entrichtet wird, mit Ablauf des steuerlichen Abrechnungszeitraums, für den sie hätte entrichtet werden sollen, ihre rechtliche Existenz?
Vorinstanz: Naczelny Sad Administracyjny (Polen)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2020 Nr. C 61 S. 18
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 09.09.2021
Erledigungs-Az: Rs C-855/19
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 14 65