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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 34/15 (BFH)
§§: AO § 218 Abs. 2, InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1, InsO § 38, UStG § 14 c Abs. 2
Schlagwörter Abrechnungsbescheid, Insolvenz, Masseverbindlichkeit, Insolvenzforderung
Rechtsfrage: 2012 hat der Insolvenzverwalter (Insolvenzeröffnung 2/2003) eine berichtigte Umsatzsteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2008 eingereicht, in welcher er die Minderung der Umsatzsteuer wegen nicht durchgeführter Lieferungen in 2002 erklärt hat. Mit dem daraus errechneten Erstattungsguthaben hat das Finanzamt gegen Forderungen aus Umsatzsteuer 2002 aufgerechnet. Ist der Erstattungsanspruch (des Insolvenzverwalters) im Jahr 2002 und damit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden, weil durch die Zahlung der nach § 14 c Abs. 2 UStG geschuldeten Steuer durch den Rechnungsaussteller (Insolvenzschuldner) eine Gefährdung des Steueraufkommens (unabhängig davon, ob der Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat) von Beginn an ausgeschlossen war? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 25.11.2015
Vorinstanz/AZ: 6 K 167/15
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2016 S. 421
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 16 02 01
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 08.11.2016
Erledigungs-Az: VII R 34/15
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 28 23