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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 37/14 (BFH) |
§§: | EStG § 3 Nr. 51, EStG § 3 Nr. 31, EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Trinkgeld, Spielbank, Kleidung, Tarifvertrag, Steuerfreiheit |
Rechtsfrage: | Sind freiwillig gezahlte Gelder, die ein Saalassistent von Besuchern einer Spielbank für Kellnerdienstleistungen im räumlichen Bereich des Klassischen Spiels erhält und nach Abgabe an den Arbeitgeber von diesem nach einem tarifvertraglich geregelten Schlüssel anteilsmäßig wieder ausgezahlt werden, als "Trinkgelder" nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei oder steuerpflichtiger Arbeitslohn, weil der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber nach dem Tarifvertrag einen Anspruch auf Auszahlung seines Anteils am Trinkgeldaufkommen hat? - Ist das an den Saalassistenten gezahlte Kleidergeld nach § 3 Nr. 31 EStG (typische Berufskleidung) steuerfrei? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 14.05.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 7031/11 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2014 S. 1569 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 20 31 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.06.2015 |
Erledigungs-Az: | VI R 37/14 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 15 21 35 |